Brandschutz Bielose
Ratgeber › Pflichten & Fristen › Braucht mein Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten
Pflichten & Fristen

Braucht mein Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten?

Brandschutzbeauftragter bei einer Begehung: Er hakt auf einem Klemmbrett eine Checkliste ab, im Hintergrund ein Flur mit Brandschutztür, Feuerlöscher und Rettungszeichen
Kurz gesagt

Eine allgemeine Pflicht für alle Unternehmen gibt es nicht. In NRW ist ein Brandschutzbeauftragter aber vorgeschrieben für Verkaufsstätten über 2.000 m², die meisten Hochhäuser und Industriebauten über 5.000 m². Für neue Krankenhäuser gilt das seit Oktober 2026 ebenfalls. Außerdem kann ihn die Baugenehmigung, das Brandschutzkonzept oder der Versicherer verlangen. Bei erhöhter Brandgefährdung ist er auch ohne Pflicht sinnvoll.

Was macht ein Brandschutzbeauftragter?

Der Brandschutzbeauftragte berät die Unternehmensleitung in allen Fragen des Brandschutzes. Nach der DGUV Information 205-003 soll er der Unternehmensleitung direkt unterstellt sein, ähnlich wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei seiner fachlichen Arbeit ist er weisungsfrei. Zu seinen typischen Aufgaben gehören:

  • Brandschutzordnung nach DIN 14096 erstellen und fortschreiben
  • bei der Gefährdungsbeurteilung und bei Umbauten mitwirken
  • Begehungen durchführen, Mängel melden und ihre Beseitigung verfolgen
  • Rettungswege, Kennzeichnung und Flucht- und Rettungspläne kontrollieren
  • Prüfung und Wartung der Brandschutztechnik organisieren
  • Räumungsübungen planen und Brandschutzhelfer ausbilden
  • an Brandverhütungsschauen teilnehmen und mit Feuerwehr, Behörden und Versicherern sprechen

Wichtig: Der Brandschutzbeauftragte berät. Die Verantwortung für den Brandschutz bleibt beim Unternehmer, Betreiber oder Eigentümer.

Wann ist er in NRW Pflicht?

Die Pflicht ergibt sich aus dem Baurecht und hängt von der Art des Gebäudes ab:

GebäudeAb wannGrundlage
VerkaufsstättenVerkaufsräume und Ladenstraßen mit insgesamt mehr als 2.000 m²§ 85 Abs. 2 SBauVO NRW
Hochhäuseralle Hochhäuser; ausgenommen sind Hochhäuser bis 30 m, deren Nutzungseinheiten oberhalb des 1. Obergeschosses höchstens 200 m² groß sind§ 118 Abs. 2 SBauVO NRW
IndustriebautenGrundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte zusammen mehr als 5.000 m²Nr. 5.14.3 Muster-Industriebau-Richtlinie, in NRW als Technische Baubestimmung eingeführt
Krankenhäusermehr als 6 Patientenbetten; gilt für Neubauten und wesentliche UmbautenNr. 7.2 Krankenhausbaurichtlinie NRW (seit Oktober 2026)
Versammlungsstättendie Brandschutzordnung legt fest, ob ein Brandschutzbeauftragter nötig ist§ 42 Abs. 1 SBauVO NRW
Alle Sonderbautenwenn die Bauaufsicht es im Einzelfall verlangt§ 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 22 BauO NRW, Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept

Neu für Krankenhäuser: Die Krankenhausbaurichtlinie NRW ist am 6. Oktober 2026 in Kraft getreten. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift und wirkt über die Baugenehmigung. Nach den amtlichen Erläuterungen betrifft sie die Errichtung neuer Krankenhäuser. Bestehende Häuser müssen nur bei wesentlichen Änderungen angepasst werden oder wenn die Bauaufsicht dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit verlangt (§ 59 BauO NRW in der Fassung seit 1. September 2026). Wer plant, umbaut oder erweitert, sollte den Brandschutzbeauftragten deshalb von Anfang an mitdenken.

Wann ist er auch ohne Pflicht sinnvoll?

Das Arbeitsschutzrecht verlangt vom Arbeitgeber, Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen (§ 10 ArbSchG). Einen Brandschutzbeauftragten schreibt es nicht vor. Die Technischen Regeln geben aber eine klare Richtung:

  • ASR A2.2: Seit der Änderung vom Mai 2025 heißt es dort, dass ein Brandschutzbeauftragter bei erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig sein kann. Ältere Ratgeber verweisen noch auf einen früheren Abschnitt 7.4, den es so nicht mehr gibt.
  • DGUV Information 205-003: Ein Brandschutzbeauftragter sollte bestellt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Brandgefährdung über das normale Maß hinaus ergibt.
  • Versicherer: Feuerversicherer können einen Brandschutzbeauftragten im Vertrag verlangen. Fehlt er dann, regelt § 28 VVG die Folgen: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen. Sieht der Vertrag es vor, kann er im Schadensfall die Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen und bei Vorsatz ganz verweigern. Das gilt nur, soweit der fehlende Brandschutzbeauftragte für den Schaden eine Rolle gespielt hat, außer bei Arglist.

Erhöhte Brandgefährdung liegt zum Beispiel vor bei brennbaren Lagerstoffen, Arbeiten mit offenen Flammen, vielen Menschen im Gebäude oder Personen, die sich nicht selbst retten können.

Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzhelfer?

Beide Begriffe werden oft verwechselt. Brandschutzhelfer braucht fast jeder Betrieb, einen Brandschutzbeauftragten nicht.

BrandschutzhelferBrandschutzbeauftragter
Aufgabeim Notfall löschen und bei der Räumung helfenBrandschutz im Betrieb planen, kontrollieren und beraten
Anzahlin der Regel 5 % der Beschäftigten (ASR A2.2)meist eine Person je Betrieb oder Objekt
Ausbildungkurze Schulung mit Theorie und Löschübungmindestens 64 Unterrichtseinheiten mit schriftlicher und mündlicher Prüfung
Fortbildungregelmäßige Wiederholungmindestens 16 Unterrichtseinheiten in drei Jahren

Qualifikation und Bestellung

Maßstab ist die DGUV Information 205-003 in der Ausgabe vom Dezember 2020. DGUV, vfdb und VdS haben sie inhaltsgleich herausgegeben. Die wichtigsten Punkte:

  • Ausbildung: mindestens 64 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, abgeschlossen innerhalb von zwei Jahren. Die Abschlussprüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und zählt zu den 64 Einheiten.
  • Fortbildung: mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren, sonst ist eine neue Ausbildung nötig
  • Bestellung: schriftlich durch den Unternehmer, mit Aufgaben, Zuständigkeitsbereich, Arbeitszeit und Zugang zu Unterlagen
  • Bericht: Der Unternehmer soll mindestens jährlich einen Bericht einfordern

Intern oder extern?

Die DGUV Information 205-003 sieht externe Brandschutzbeauftragte vor, wenn im Betrieb keine eigenen zur Verfügung stehen oder kein eigenes Personal ausgebildet werden kann. Gerade in kleineren Betrieben ist das häufig der Fall. Ein externer Brandschutzbeauftragter wird per Vertrag beauftragt. Darin sollten Zuständigkeiten, Erreichbarkeit und die frühe Einbindung, etwa bei Umbauten, geregelt sein.

Aus meiner Erfahrung lohnt sich ein externer Brandschutzbeauftragter vor allem für kleinere und mittlere Betriebe: Es fallen keine Ausbildungs- und Fortbildungskosten an, und Sie bekommen Erfahrung aus vielen Objekten. Ein interner Brandschutzbeauftragter kennt dafür den Betrieb jeden Tag und ist sofort vor Ort. Bei mehreren Standorten kann auch eine Person für mehrere Objekte zuständig sein.

Was passiert, wenn er fehlt?

  • Bußgeld: Bei Verkaufsstätten und Hochhäusern ist ein fehlender Brandschutzbeauftragter eine Ordnungswidrigkeit (§ 91 Nr. 8 und § 120 Nr. 5 SBauVO NRW in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 BauO NRW). Der Bußgeldrahmen reicht nach § 86 Abs. 3 BauO NRW bis 500.000 Euro.
  • Brandverhütungsschau: Die Feuerwehr prüft gefährdete Objekte regelmäßig, spätestens alle sechs Jahre (§ 26 BHKG NRW). Festgestellte Mängel muss der Betreiber beseitigen.
  • Versicherung: Ist der Brandschutzbeauftragte im Versicherungsvertrag vereinbart, drohen im Schadensfall Leistungskürzungen.

Checkliste für Unternehmer

  • Prüfen, ob Ihr Gebäude unter eine der Pflichten in der Tabelle fällt
  • Baugenehmigung, Brandschutzkonzept und Versicherungsvertrag durchsehen
  • In der Gefährdungsbeurteilung die Brandgefährdung bewerten
  • Entscheiden: interner oder externer Brandschutzbeauftragter
  • Schriftlich bestellen und Aufgaben festlegen
  • Jährlichen Bericht einplanen

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Quellen

  • DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, Ausgabe Dezember 2020 (textgleich mit vfdb-Richtlinie 12-09/01 und VdS 3111)
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 365, Abschnitte 7.1 und 7.3
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10
  • Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO NRW) vom 2. Dezember 2016 in der geltenden Fassung
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. 2026 S. 537), in Kraft seit 1. September 2026
  • Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL), Fassung Mai 2019, in NRW eingeführt über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW), lfd. Nr. A 2.2.2.8, MBl. NRW. 2025 Nr. 168
  • Krankenhausbaurichtlinie NRW (KhBauR), Runderlass vom 22. September 2026, MBl. NRW. 2026 Nr. 279
  • DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“
  • Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG), § 26
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 28

Verfasser

Stanley Bielose
Rettungsingenieur (B. Eng.), VdS-zertifizierter Brandschutzbeauftragter