Feuerwehrplan nach DIN 14095: Wann ist er Pflicht und was muss drinstehen?
Ein Feuerwehrplan ist Pflicht, wenn eine Vorschrift, die Baugenehmigung oder das Brandschutzkonzept ihn verlangt. In NRW betrifft das unter anderem größere Versammlungs-, Verkaufs- und Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Schulen, Krankenhäuser und größere Industriebauten. Wie er aussehen muss, regelt die DIN 14095 in der Ausgabe vom Juli 2025. Der Plan wird mit der Feuerwehr abgestimmt und mindestens alle zwei Jahre geprüft.
Was ist ein Feuerwehrplan?
Ein Feuerwehrplan ist ein Arbeitsmittel für die Einsatzkräfte. Er zeigt auf wenigen Blättern, wie die Feuerwehr zum Gebäude kommt, wo Zugänge, Treppenräume und Löschwasser liegen und wo besondere Gefahren drohen. Die Einsatzleitung kann damit schon auf der Anfahrt planen, statt vor Ort zu suchen.
Der Feuerwehrplan ist nicht zu verwechseln mit dem Flucht- und Rettungsplan. Der hängt im Gebäude und hilft Beschäftigten und Besuchern, sich selbst in Sicherheit zu bringen. Der Feuerwehrplan richtet sich dagegen nur an die Feuerwehr.
Wann ist ein Feuerwehrplan in NRW Pflicht?
Ein Gesetz, das für jedes Gebäude einen Feuerwehrplan verlangt, gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich aus der Art und Größe des Gebäudes. In NRW steht sie ausdrücklich in der Sonderbauverordnung und in mehreren baurechtlichen Richtlinien:
| Gebäude | Ab wann | Grundlage |
|---|---|---|
| Versammlungsstätten | Versammlungsräume für mehr als 200 Besucher (einzeln oder zusammen bei gemeinsamen Rettungswegen) | § 42 Abs. 3 SBauVO NRW |
| Beherbergungsstätten | mehr als 60 Gastbetten | § 57 Abs. 3 SBauVO NRW |
| Verkaufsstätten | Verkaufsräume und Ladenstraßen mit insgesamt mehr als 2.000 m² | § 86 Abs. 3 SBauVO NRW |
| Hochhäuser | Gebäude, bei denen der Fußboden des höchsten Geschosses mit möglichem Aufenthaltsraum mehr als 22 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) | § 117 Abs. 2 SBauVO NRW |
| Schulen | allgemeinbildende Schulen, Berufskollegs und Förderschulen | Nr. 14 Schulbaurichtlinie NRW (2020) |
| Krankenhäuser | mehr als 6 Patientenbetten | Nr. 7.4 Krankenhausbaurichtlinie NRW (seit Oktober 2026) |
| Industriebauten | Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte zusammen mehr als 2.000 m² | Nr. 5.14.2 Muster-Industriebau-Richtlinie, in NRW als Technische Baubestimmung eingeführt |
Die Schul- und die Krankenhausbaurichtlinie sind Verwaltungsvorschriften. Sie wirken über die Baugenehmigung und gelten vor allem für Neubauten und wesentliche Umbauten. Bei bestehenden Gebäuden kommt es darauf an, was in der Genehmigung steht.
Daneben gibt es drei weitere Wege zur Pflicht:
- Baugenehmigung: Bei Sonderbauten kann die Bauaufsicht einen Feuerwehrplan als Auflage festlegen (§ 50 BauO NRW).
- Brandschutzkonzept: Für Sonderbauten wird mit dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept eingereicht. Es legt oft auch fest, ob Feuerwehrpläne nötig sind. Steht dort ein Feuerwehrplan, ist er Teil der Genehmigung.
- Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr: Die technischen Anschlussbedingungen der örtlichen Feuerwehr verlangen in der Regel Feuerwehrpläne. In Köln sind sie mit der Abteilung Gefahrenvorbeugung der Berufsfeuerwehr abzustimmen.
Tipp: Schauen Sie zuerst in Ihre Baugenehmigung und in Ihr Brandschutzkonzept. Dort steht meist ausdrücklich, ob ein Feuerwehrplan gefordert ist.
Was muss nach DIN 14095 drinstehen?
Die DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ legt Aufbau, Inhalt und Darstellung fest. Gültig ist die Ausgabe vom Juli 2025. Sie hat die Ausgabe von Februar 2024 abgelöst, die ihrerseits die lange gültige Fassung von 2007 ersetzt hatte. Viele Vorlagen und Merkblätter im Netz beziehen sich noch auf ältere Ausgaben.
Drei Teile braucht jeder Feuerwehrplan. Die übrigen kommen nach Bedarf dazu:
| Bestandteil | Pflicht? | Inhalt |
|---|---|---|
| Allgemeine Objektinformationen | immer | Objekt und Anschrift, Nutzung, Ansprechpartner, Planstand |
| Übersichtsplan | immer | Gebäude mit Zufahrten, Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserentnahmestellen, Hauptabsperrungen |
| Geschosspläne | immer | je Geschoss: Nutzung, Brandwände, Treppenräume, Steigleitungen, besondere Gefahren |
| Zusätzliche textliche Erläuterungen | bei Bedarf | zum Beispiel Hinweise zur Brandmeldeanlage oder zur Rauchableitung |
| Umgebungsplan | bei Bedarf | größeres Umfeld, etwa bei weitläufigen Geländen |
| Sonderpläne | bei Bedarf | Detailpläne, Dachaufsicht, Löschwasserrückhaltung und Abwasser |
Die Symbole stammen aus der DIN 14034-6, aktuell in der Ausgabe vom Juni 2024. Sie enthält unter anderem neue Zeichen für Photovoltaikanlagen. Einheitliche Symbole und Farben sorgen dafür, dass jede Feuerwehr den Plan sofort lesen kann. Der Plan soll orientieren und nicht jedes Detail zeigen. Einzelne Feuerlöscher oder Rettungszeichen gehören zum Beispiel nicht hinein.
Abstimmung mit der Feuerwehr
Alle genannten NRW-Vorschriften verlangen, dass der Feuerwehrplan im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle erstellt wird. In der Praxis läuft das meist so: Der Entwurf geht als PDF an die Feuerwehr, die ihn prüft und freigibt. Viele Feuerwehren prüfen dabei nur die Darstellung. Ob der Plan zum Gebäude passt, bleibt die Verantwortung des Betreibers.
Wie viele Ausfertigungen nötig sind und wo sie liegen, regelt jede Feuerwehr selbst. Üblich sind Papiersätze an der Brandmelderzentrale oder im Feuerwehrinformationszentrum, dazu eine digitale Fassung. Fragen Sie die Vorgaben vorab bei Ihrer Brandschutzdienststelle ab. In Köln ist das die Abteilung Gefahrenvorbeugung der Berufsfeuerwehr. Prüfung und Freigabe können Gebühren kosten.
Typische Fehler aus der Praxis
- Der Plan ist veraltet: Anbauten, Umbauten oder eine neue Nutzung fehlen.
- Eingetragene Löschwasserstellen gibt es nicht mehr, oder Symbole stammen aus einer alten Norm.
- Raumbezeichnungen im Plan passen nicht zur Beschilderung vor Ort oder zu den Laufkarten.
- Die Nutzung ist zu pauschal beschrieben, etwa nur „Gewerbe“.
- Neue Technik wie eine Photovoltaikanlage ist nicht eingezeichnet.
- Die Pläne werden zu spät eingereicht, zum Beispiel kurz vor der Aufschaltung der Brandmeldeanlage.
Wie oft muss der Plan geprüft werden?
Nach der DIN 14095 prüft eine fachkundige Person den Feuerwehrplan mindestens alle zwei Jahre auf Aktualität. Nach jeder baulichen Änderung oder Nutzungsänderung ist er sofort anzupassen. Verantwortlich dafür ist der Betreiber. Die Zwei-Jahres-Frist steht in der Norm und in den Merkblättern vieler NRW-Feuerwehren, nicht im Gesetz. Wer einen Feuerwehrplan führen muss, sollte sich trotzdem daran halten.
Wer darf einen Feuerwehrplan erstellen?
Eine gesetzliche Zulassung gibt es nicht. Die Norm setzt aber Fachkunde voraus. Die Feuerwehr erstellt die Pläne nicht selbst, sie stimmt sie nur ab. Mehrere NRW-Feuerwehren empfehlen deshalb ausdrücklich, einen Fachplaner zu beauftragen.
Checkliste für Betreiber
- Baugenehmigung und Brandschutzkonzept auf die Forderung prüfen
- Vorgaben der örtlichen Feuerwehr erfragen (Anzahl, Format, Ablageort)
- Plan nach DIN 14095 erstellen lassen und mit der Feuerwehr abstimmen
- Ansprechpartner und Nutzung aktuell halten
- Prüfung im Kalender eintragen: spätestens alle zwei Jahre und nach jeder Änderung
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Quellen
- DIN 14095:2025-07 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“
- DIN 14034-6:2024-06 „Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen – Teil 6: Bauliche Einrichtungen“
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO NRW) vom 2. Dezember 2016 in der geltenden Fassung
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. 2026 S. 537), in Kraft seit 1. September 2026
- Schulbaurichtlinie NRW (SchulBauR), Runderlass vom 17. November 2020, MBl. NRW. 2020 S. 822
- Krankenhausbaurichtlinie NRW (KhBauR), Runderlass vom 22. September 2026, MBl. NRW. 2026 Nr. 279
- Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL), Fassung Mai 2019, in NRW eingeführt über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW), lfd. Nr. A 2.2.2.8, MBl. NRW. 2025 Nr. 168
- Merkblätter zur Erstellung von Feuerwehrplänen der Feuerwehren Duisburg, Wuppertal, Oberhausen und Herten
Verfasser
Stanley Bielose
Rettungsingenieur (B. Eng.), VdS-zertifizierter Brandschutzbeauftragter

