Flucht- und Rettungsplan: Wann Sie ihn brauchen, was draufstehen muss und wo er hängt
Arbeitgeber brauchen einen Flucht- und Rettungsplan, wenn Lage, Größe oder Nutzung der Arbeitsstätte es erfordern, zum Beispiel bei unübersichtlichen Fluchtwegen oder viel Publikumsverkehr. Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung. Wie der Plan aussieht, regelt die ASR A1.3, die sich an der DIN ISO 23601 orientiert. Er muss aktuell sein, in der Regel mindestens DIN A3 groß und lagerichtig aufgehängt. Beschäftigte werden jährlich dazu unterwiesen.
Wozu dient ein Flucht- und Rettungsplan?
Der Plan zeigt im Notfall auf einen Blick, wo man steht, wie man aus dem Gebäude kommt und wo sich alle draußen sammeln. Er richtet sich an alle Menschen im Gebäude: Beschäftigte, Besucher, Kunden und Gäste. Er hilft ihnen, sich selbst in Sicherheit zu bringen.
| Flucht- und Rettungsplan | Feuerwehrplan | |
|---|---|---|
| Für wen | Menschen im Gebäude | Einsatzkräfte der Feuerwehr |
| Zweck | Selbstrettung und Räumung | Einsatzplanung |
| Rechtsbereich | Arbeitsschutz (ArbStättV) | Baurecht |
| Norm | DIN ISO 23601, ASR A1.3 | DIN 14095 |
| Ort | hängt im Gebäude aus | liegt bei der Feuerwehr und am Objekt |
Wann ist ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht?
Die Pflicht steht in § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber muss einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern. Die Technische Regel ASR A2.3 nennt dafür Beispiele:
- Unübersichtliche Fluchtwege, etwa über Zwischengeschosse, durch große Räume oder auf gewinkelten Wegen
- Viele ortsunkundige Personen, zum Beispiel bei Publikumsverkehr
- Bereiche mit erhöhter Gefährdung im eigenen Betrieb
- Gefahren aus Nachbarbetrieben, etwa durch Brand- oder Explosionsgefahr
Ob einer dieser Fälle vorliegt, klären Sie in der Gefährdungsbeurteilung. Dazu kommen Forderungen aus dem Baurecht. In Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten muss nach § 57 Abs. 2 SBauVO NRW in jedem Beherbergungsraum am Ausgang ein Rettungswegplan hängen, dazu Hinweise zum Verhalten im Brandfall. Diese Hinweise sind auch in den Sprachen der üblichen Gäste abzufassen. Außerdem können Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept Flucht- und Rettungspläne vorschreiben.
Praxisblick: In Büros mit Besucherverkehr, in Praxen, Geschäften, Schulen und Hotels ist ein Flucht- und Rettungsplan fast immer nötig. Bei einem kleinen, übersichtlichen Betrieb mit einem Ausgang kann die Gefährdungsbeurteilung auch ergeben, dass keiner erforderlich ist.
Was muss auf dem Plan stehen?
Die Anforderungen an die Gestaltung stehen in Abschnitt 6 der ASR A1.3. Ihr Musterplan im Anhang beruht auf der DIN ISO 23601, aktuell in der Ausgabe vom November 2021. Grafisch dargestellt werden:
- der Grundriss oder der passende Ausschnitt davon
- der Verlauf der Fluchtwege
- Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, zum Beispiel Feuerlöscher und Verbandkasten
- der Standort des Betrachters („Sie befinden sich hier“)
- soweit vorhanden: weitere Ausgänge und die Sammelstelle
Dazu kommen Verhaltensregeln für den Brandfall und für Unfälle, auf dem Plan oder direkt daneben. Für die Gestaltung gilt:
| Merkmal | Anforderung |
|---|---|
| Größe | passend zum Grundriss, nicht kleiner als DIN A3; DIN A4 nur in Sonderfällen wie Hotel- oder Klassenzimmern |
| Maßstab | vorzugsweise 1:100; bei größeren Gebäuden ist ein kleinerer Maßstab üblich, damit der Grundriss lesbar auf das Blatt passt |
| Farbe | farbig, mit Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 |
| Ausrichtung | lagerichtig: was links vom Betrachter liegt, liegt auch im Plan links |
| Übersicht | zeigt der Plan nur einen Teil des Gebäudes, gehört eine kleine Übersichtsskizze dazu |
In der Praxis üblich sind ein weißer Hintergrund, grüne Fluchtwege und ein blauer Standortpunkt. Ein Erstellungsdatum und der Planstand auf dem Plan zeigen jedem, wie aktuell er ist.
Wo und wie wird der Plan aufgehängt?
Die ASR A2.3 nennt geeignete Stellen, an denen sich Menschen häufig aufhalten, zum Beispiel vor Aufzügen, in Eingangsbereichen, vor Treppenzugängen und an Kreuzungen von Verkehrswegen. Nach § 4 Abs. 4 ArbStättV darf der Plan auch ausgelegt statt ausgehängt werden.
- Jeder Standort braucht eine eigene Fassung. Weil der Plan lagerichtig hängen muss, passt derselbe Plan nicht an jede Wand. Auch der Punkt „Sie befinden sich hier“ ist an jedem Standort ein anderer.
- Augenhöhe: Eine feste Höhe schreibt keine Regel vor. Bewährt hat sich, die Planmitte auf etwa 1,60 bis 1,65 m zu hängen. Sind Beschäftigte mit Behinderungen tätig, muss der Plan nach ASR V3a.2 zum Beispiel auch für Rollstuhlnutzer aus ihrer Augenhöhe erkennbar sein.
- Auch im Dunkeln lesbar: Der Plan sollte bei Ausfall der Beleuchtung nutzbar bleiben, etwa durch Sicherheitsbeleuchtung oder eine nachleuchtende Ausführung. Ob nachleuchtende Pläne Pflicht sind, ergibt sich aus Brandschutzkonzept oder Auflagen.
Aktualisierung, Unterweisung und Übung
Aktualität: Der Plan muss aktuell sein. Ein festes Prüfintervall schreibt keine Regel vor. Der Arbeitgeber legt es in der Gefährdungsbeurteilung fest. Nach jedem Umbau, jeder Nutzungsänderung und jeder Änderung an Brandschutzeinrichtungen ist der Plan zu prüfen und anzupassen.
Unterweisung: Beschäftigte werden vor Arbeitsbeginn und danach mindestens jährlich über Fluchtwege und das Verhalten im Notfall unterwiesen (§ 6 ArbStättV, ASR A2.3). Der Flucht- und Rettungsplan ist dabei einzubeziehen. Eine Begehung der Fluchtwege hilft dabei.
Übung: Wo ein Flucht- und Rettungsplan nötig ist, muss nach diesem Plan auch regelmäßig geübt werden (§ 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3 Abschnitt 11). Die ASR A2.3 nennt Abstände von zwei bis fünf Jahren als in der Praxis bewährt. Andere Vorschriften können kürzere Abstände verlangen. Geübt wird unter anderem, ob der Alarm alle erreicht und ob die Fluchtwege schnell nutzbar sind.
Typische Fehler aus der Praxis
- Derselbe Plan hängt an mehreren Stellen und ist dadurch nicht lagerichtig.
- Der Standort „Sie befinden sich hier“ ist falsch markiert.
- Der Grundriss ist nach einem Umbau veraltet.
- Ein A3-Plan wurde auf A4 verkleinert, die Schrift ist zu klein.
- Die Symbole passen nicht zur Beschilderung im Gebäude.
- Die Sammelstelle fehlt, oder Platzhalter wie „Notruf einfügen“ wurden nicht ausgefüllt.
- Es gab nie eine Unterweisung oder Übung zum Plan.
Checkliste für Arbeitgeber
- In der Gefährdungsbeurteilung klären, ob ein Plan nötig ist
- Baugenehmigung und Brandschutzkonzept auf weitere Forderungen prüfen
- Für jeden Aushangort einen lagerichtigen Plan in mindestens A3 erstellen lassen
- Verhaltensregeln, Sammelstelle und Notrufnummer eintragen
- Beschäftigte jährlich unterweisen und regelmäßig üben
- Plan nach jeder Änderung im Gebäude prüfen
Stand: November 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Quellen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), §§ 4 und 6
- ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913, Abschnitte 10 und 11
- ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert 2022, Abschnitt 6 und Anhang 3
- ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A2.3
- DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO NRW) vom 2. Dezember 2016 in der geltenden Fassung
Verfasser
Stanley Bielose
Rettungsingenieur (B. Eng.), VdS-zertifizierter Brandschutzbeauftragter

